Förderverein Lokfelder Brücke e.V.

Förderverein Lokfelder Brücke e.V.
c/o Melanie Otto
Lokfeld 2, 23858 Barnitz
Tel: 0 45 33 – 73 76 30
info@lokfelder-bruecke.de

Unser Förder- und Kulturverein stellt sich vor:
(Vorheriger Name: „CLuB – Club Lokfelder Brücke“)

Der Vorstand seit der Neuwahl am 27.08.2016:

  • Melanie Otto (1. Vorsitzende & Schriftführerin)
  • Rainer Ludwig (stellv. Vorsitzender & Schatzmeister) (Ersatzmitglied: Sabine Diebold seit 26.02.18)
  • Christian Schenk (Beisitzer) (Ersatzmitglied: Marcus Mende seit 16.07.18)(Ersatzmitglied: Oliver Henkel seit 26.07.19)
  • Heiko Kanschat (1. Kassenprüfer)
  • Svenja Groth (2. Kassenprüferin)

Wichtige Unterlagen als PDF zum Download:

Einladungen, Protokolle, Tätigkeitsberichte als PDF zum Download:

Weiterführende Links:

Satzung:

Präambel

Die Trave war früher eine wichtige Grenze zwischen den Slawen und den Sachsen, Lokfeld wurde um 1189 von den Mönchen des Reinfelder Klosters gegründet und um 1200 mit dem Gasthaus voran direkt an das Traveufer verlegt. Es entstand ein wichtiger Wegeknotenpunkt mit einer Furt nahe einem bedeutendem Umschlagplatz für Güter. 1849 wird auf Initiative und Kosten des Gastwirtes eine Brücke über die Trave gebaut – sie bleibt für 5 Jahrzehnte der einzige Trave-Brückenübergang zwischen Lübeck und Bad Oldesloe. Die dadurch zwischen Hamburg und Lübeck sehr bekannte und beliebte ehemalige Gaststätte „Zur Lokfelder Brücke“ wurde hier nach dem Brand von 1909 wieder eröffnet und bis 1995 betrieben.

2006-2012 entstand durch große Nachfrage und den „Club Lokfelder Brücke“ das Konzept von dem Wohn- und Kulturzentrum „Treffpunkt Lokfelder Brücke“ mit Natur- und Kulturerlebnisräumen.
Es soll durch diesen Verein wie im Folgenden dargestellt aufgebaut, erhalten und gestaltet werden.

Das Motto lautet: „Brücken bauen – Menschen verbinden“.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Lokfelder Brücke e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Barnitz und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von bürgerschaftlichem Engagement & Heimatkunde, Natur- & Umweltschutz, Bildung und Kunst & Kultur.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Gestaltung von dem „Treffpunkt Lokfelder Brücke“ als sozio-kulturelles Zentrum für die Öffentlichkeit mit regionaler Ausprägung, z.B. Ausstellungen mit regionalen Akteuren
  • die Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes unter sozialen, ökologischen und klimaneutralen Gesichtspunkten, z.B. durch Umsetzung ökologischer Projekte
  • die Durchführung von künstlerischen und kulturellen Veranstaltungen und Projekten, die Gemeinschaftsbewusstein und Kreativität fördern, z.B. Ausstellungen, Kleinkunst und Kunsthandwerk
  • den Erhalt und die Vermittlung von Wissen, z.B. durch Bildung für nachhaltige Entwicklung, Geschichtenerzählen und heimatkundliche Projekte, Workshops und Seminare
  • die sozial- und umweltpädagogische Arbeit für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, z.B. Wertevermittlung durch respektvollem Umgang miteinander, der Natur und Kultur und achtsame Nutzung von Ressourcen

3. Der Verein kann zur Verwirklichung seiner Ziele Gebäude, Grundstücke oder Sachvermögen mieten, pachten oder erwerben.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei Ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand abschließend.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Auflösen der jeweiligen juristischen Person oder Personenvereinigung, ihren Austritt oder ihren Ausschluss. Im Falle natürlicher Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, die gegen den Zweck des Vereins handeln oder mit dem Beitrag zweier aufeinander folgender Jahre im Rückstand geblieben sind.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe mindestens 12,- € jährlich beträgt.

2. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres und für das Eintrittsjahr in vollem Umfang zu entrichten. Mitglieder, die ihren Beitrag nicht bezahlen, können aus dem Verein mit Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

3. Der Vorstand kann in begründeten Fällen für Mitglieder, deren Tätigkeit für den Verein von besonderem Interesse ist, befristet oder unbefristet Ausnahmeregelungen treffen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a.) der Vorstand
b.) die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus bis zu 8 Personen:
dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu vier Beisitzern.
Solange ein Mietvertrag mit Familie Otto besteht ist mindestens ein Mitglied der Familie Otto oder ein von der Familie Otto bestimmter Vertreter in den Vorstand zu berufen. Mit einem eventuellen Nachfolger der Familie Otto wären entsprechende Verhandlungen zu führen, anderenfalls wäre die Satzung entsprechend zu ändern oder zu ergänzen um den Fortbestand zu gewährleisten.

2. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
Zur rechtsverbindlichen Vertretung bedarf es der gemeinsamen Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer wählen.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.

5. Der Vorstand tagt im Regelfall einmal je Quartal und wird vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder können seine Einberufung binnen zwei Wochen beantragen.

6. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet.

7. Eine ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ist eine Vorstandssitzung beschlussunfähig und wird deshalb eine Ersatz-Vorstandssitzung ordnungsgemäß einberufen, ist diese ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

8. Sämtliche Beschlüsse werden, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

9. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen.

10. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und eine Geschäftsstelle einrichten.

11. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Ihnen entstandene Kosten sind in nachgewiesener Höhe zu erstatten.

12. Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

2. In der Mitgliederversammlung sind nur die anwesenden Mitglieder stimmberechtigt. Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

3. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. ) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
b. ) Entgegennahme des Berichtes des Schatzmeisters
c. ) Diskussion der Berichte und Aussprache
d. ) Entlastung des Vorstandes
e. ) Beschlussfassung und Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
f. ) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g. ) Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder
h. ) Wahl der Rechnungsprüfer. Es werden zwei Rechnungsprüfer bestellt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
i. ) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

4. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder dessen Vertreter spätestens 3 Wochen vorher unter Abgabe der Tagesordnung; maßgebend für die Wahrung ist der Poststempel. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins nach Auffassung des Vorstandes erfordert oder mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung fordern.
Die Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung gelten entsprechend für außerordentliche Mitgliederversammlungen.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
Über den Gang der Verhandlungen, insbesondere über den Wortlaut der Beschlüsse und das Stimmverhältnis ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

7. Die Mitgliederversammlung kann nur über Gegenstände beschließen, die bei der Einberufung bezeichnet sind. Während der Versammlung können Anträge nur eingebracht werden, wenn sie von mindestens einem Drittel der erschienenen Mitglieder unterstützt werden. In einem solchen Fall dürfen jedoch Beschlüsse dann nicht herbeigeführt werden, wenn es sich um Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins handelt.

8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich. Beschlüsse zur Änderung des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Auf Antrag kann jedoch auch Blockwahl erfolgen. Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Wird jedoch auch nur von einem Mitglied geheime Wahl verlangt, so ist so zu verfahren. Es gelten jeweils diejenigen als gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben.

§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung des Vereins sind den stimmberechtigten Mitgliedern mit Versand der Tagesordnung bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Die Beschlussfassung erfolgt wie unter § 8, Punkt 8 beschrieben.

2. Änderungen und Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

3. Bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den NABU Schleswig-Holstein e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Barnitz, den 06. Mai 2012

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